Das Schweizer Neutralitätsrecht verlangt, Kriegsparteien kein Staatsgebiet und keine Söldner zur Verfügung zu stellen und sie punkto Rüstungsgütern gleich zu behandeln. Gleichgültigkeit angesichts von klaren Völkerrechtsverletzungen verlangt weder das Neutralitätsrecht noch eine konsequente Neutralitätspolitik. Dass die Schweiz die internationalen Sanktionen mitträgt, stärkt die Glaub­würdig­keit ihrer Neutralität.

Auch der Beteiligung der Schweiz an einer schrittweisen Verschärfung solcher Sanktionen steht das Neutralitätsrecht nicht entgegen – dies insbesondere dann nicht, wenn es darum geht, die Mitfinan­zie­rung eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges zu beenden.

Hans-Jakob Mosimann, Dr. iur. (Zürich), M.A. Political Science (Virginia), war von 1997–2021 Richter am Sozial­versicherungsgericht des Kantons Zürich, das er dreimal für je zwei Jahre präsidierte. Er ist Verfasser zahl­reicher wissenschaftlicher Publikationen und wirkt seit 2004 auch als Dozent für Staats- und Verwaltungsrecht an der ZHAW, Winterthur/Schweiz.

 

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